Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines und Geltungsbereich

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Firma megaSound GbR. Inh. Sebastian & Christian Haydn (nachfolgend: megaSound). Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

2. Kunden im Sinne dieser AGB können sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer sein.

3. Verbraucher im Sinne der AGB ist entsprechend § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft mit megaSound zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

4. Unternehmer im Sinne der AGB ist entsprechend § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit megaSound in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Als Unternehmer in diesem Sinne gilt auch ein Kunde, der ein öffentliches Sondervermögen darstellt.

5. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden, welcher Unternehmer ist, wird ausdrücklich widersprochen. Sämtliche Abweichungen bedürfen zur Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

II. Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Haftungsbeschränkungen

megaSound haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. megaSound haftet ferner auch bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, wenn dadurch eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden oder eine Garantie oder Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz betroffen sind. megaSound haftet ferner auch bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet megaSound jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. megaSound haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen von megaSound.

2. Datensicherung

megaSound haftet nicht für Datenverlust auf seitens des Kunden überlassenen Datenträgern. Dies gilt insbesondere auch für Speicherkarten oder Mobiltelefone die megaSound für die Durchführung von Arbeiten an diesen Systemen überlassen werden. Der Kunde stellt daher im eigenen Interesse sicher, dass megaSound nur Datenträger, Speicherkarten oder Mobiltelefone überlassen werden, welche zur Durchführung der beauftragten Arbeiten notwendig sind. Ferner stellt der Kunde sicher, dass vor der Übergabe von Datenträgern, Mobiltelefonen und Speicherkarten eine ordnungsgemäße Sicherung der dort befindlichen Daten erfolgt ist.

III. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Für Verbraucher gem. I. Nr. 3 dieser AGB gilt:

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum von megaSound bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die megaSound gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch megaSound unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche von megaSound dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändung untersagt.

Für Unternehmer gem. I. Nr. 4 gilt:

(1) Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher megaSound gegenüber dem Kunden zustehenden Ansprüche das Eigentum megaSound (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelnen Waren bezahlt worden sind. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

(2) Der Kunde tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware megaSound schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde megaSound mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Anteil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von megaSound in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass megaSound diese vorher unter Bekanntgabe der Factoring Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von megaSound übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von megaSound sofort fällig. Eine darüber hinaus bestehende Berechtigung über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen, besteht nicht. Auf Verlangen von megaSound hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und megaSound die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer.

(3) Erhält der Kunde aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf megaSound über. Die Übergabe des Wechsels wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für megaSound in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an megaSound abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an megaSound abgetretenen Forderungen in Schecks dem Kunden oder bei einem Geldinstitut des Kunden eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf megaSound über, sobald sie der Kunde erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für megaSound in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an megaSound abzuliefern.

(4) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für megaSound. megaSound wird unmittelbarerer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich der Kunde und megaSound darüber einig, dass megaSound in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache für megaSound mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.

(5) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht megaSound gehörenden Gegenständen steht megaSound Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit an megaSound seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von megaSound in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der megaSound abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor der übrigen Forderung.

(6) Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist megaSound berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann megaSound die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Kunde gewährt megaSound oder den Beauftragten von megaSound während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. megaSound ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

(7) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von megaSound gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20%, so ist megaSound auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

2. Mängelrüge und Gewährleistung

2.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, welche wie folgt beschränkt werden.

2.2 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der megaSound unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. Die Gewährleistungsfrist für Neuwaren beträgt bei beiderseitigen Handelsgeschäften 1 Jahr, Mängelansprüche bei Gebrauchtwaren bestehen nicht.

IV. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Auftragserteilung

In der Auftragsbestätigung sind die zu erbringenden Leistungen näher zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindlich vereinbarte Fertigstellungstermin anzugeben.

Durch den Auftrag wird megaSound ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

2. Preisangaben im Auftrag; Kostenvoranschlag; Reparaturvergütung; Zeitangaben

Auf Verlangen des Kunden vermerkt megaSound im Auftrag auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. megaSound ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Der vom Kunden gesondert schriftlich in Auftrag gegebene Kostenvoranschlag ist entsprechend des Zeitaufwandes vom ihm zu erstatten. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung max. 15% den Wert des Kostenvoranschlags übersteigen. Wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt, der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde, die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik und Telekommunikation nicht einwandfrei gegeben sind, wird die Fehlersuchzeit bzw. die Arbeitszeit und der daraus entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Aushändigung des reparierten Gegenstandes erfolgt nur gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder eines sonstigen Abholscheines. Muss – etwa wegen Verlustes eines solchen Berechtigungsscheins – die Abholberechtigung anderweitig nachgewiesen werden, so ist der Händler in geeigneter Weise dagegen abzusichern, dass er später unter Vorlage des Berechtigungsscheines durch einen Dritten erneut in Anspruch genommen wird.

Höhere Gewalt, Krieg, Terrorismus, Terrorismusverdacht, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Störung der Rohstoff und Energieversorgung oder andere Ereignisse, die megaSound trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann und die Erbringung der Leistung von megaSound verhindern, befreien megaSound von der Liefer- und Leistungsverpflichtung für die jeweilige Dauer dieser störenden Ereignisse.

3. Gewährleistung für Reparaturen

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

4. Erweitertes Pfandrecht von megaSound an beweglichen Sachen

megaSound steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

V. Schlussbestimmungen

1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der megaSound ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, der Sitz der megaSound.

3. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.